Ein Gesellschafter einer nicht im Rechtsverkehr auftretenden GbR (sog. Innen-GbR), der Sozialversicherungsbeiträge für das Personal der Gesellschaft nicht korrekt abführt, macht sich als Täter nach § 266a StGB strafbar. Einer Zurechnung nach § 14 StGB bedarf es nicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Innen-GbR nicht rechtsfähig ist (BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 StR 249/18).
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Eine Unterzeichnung eines Mietvertrages durch nur einen Gesellschafter einer GbR ist für die Wahrung der Schriftform nach § 550 S. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn die Vertretung durch einen entsprechenden Zusatz (z.B. Stempel mit Bezeichnung der GbR) zum Ausdruck kommt (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 - 4 U 60/18).
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Überschreitet der Außengesellschafter einer GbR seine Geschäftsführungsbefugnis, so liegt darin ein Pflichtenverstoß, der nach § 708 BGB einen Schadensersatzanspruch der übrigen Gesellschafter begründen kann (BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 161/17).
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Das sog. Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft eine akute Gefahr droht, die ein rasches Handeln erfordert. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit hat, seine Mitgesellschafter auf Mitwirkung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 205/16).
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Eine GbR, bei der mindestens eine Personengesellschaft oder juristische Person Gesellschafter ist, ist nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 - 4 U 26/17).
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Eine (Außen)-GbR, die als Vermieter auftritt, kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog einem Mieter kündigen, wenn sie einen Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 92/16).
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Eine GbR, die als solche nach außen auftritt, ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wenn mindestens einer der Gesellschafter eine juristische Person ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft bei dem jeweiligen Vertragsschluss privat oder gewerblich tätig ist (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15).
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Eine GbR kann sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Kündigung eines Wohnraummietvertrages auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter berufen. Eine entsprechende Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass die GbR als Vermieter die Verpflichtung zur Anbietung von Alternativräumen verletzt. Der Mieter hat dann ggf. einen Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15).
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Bei einem Formwechsel einer GmbH in eine GbR muss weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch deren Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist nur die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der GmbH. Wird ein GbR-Gesellschafter aber unrichtig dennoch in das Handelsregister eingetragen kann er aufgrund des dadurch begründeten Rechtsscheins haften. Die Haftung bezieht sich z.B. auf die Freistellung von Kosten eines Rechtsstreits, den ein Gläubiger im Vertrauen auf die Haftung des Gesellschafters führt (BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016 - II ZR 314/15).
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Ist an einer GmbH eine GbR als Gesellschafterin beteiligt, so muss in die Gesellschafterliste die GbR unter Nennung ihrer einzelnen Gesellschafter eingetragen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2016 - 27 W 144/15).
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