Bei der Veräußerung von Anteilen einer Kommanditgesellschaft an familienfremde Dritte liegt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor. Daher gilt das Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Veräußerung der Anteile durch einen Minderjährigen bedarf daher der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2019 - 12 W 18/19).
Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder
Hannover / Hildesheim
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