Wird einer GmbH nach einer Anteilseinziehung durch einstweilige Verfügung die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagt und reicht sie dann dennoch eine neue Liste ein, so kann sie sich später nicht auf die Legitimationswirkung dieser Liste berufen. Ein Beschluss über die Errichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn die Satzung die Einrichtung eines solchen Gremiums grundsätzlich gestattet (BGH, Urteil vom 02.07.2019).
Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder
Hannover / Hildesheim
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