Eine gemeinnützige Gesellschaft kann nicht den Firmenzusatz “gUG (haftungsbeschränkt)” führen. Dabei handelt es sich nicht um einen zulässigen Rechtsformzusatz (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2019 - 11 W 59/18).
Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder
Hannover / Hildesheim
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