Klage wegen Ansprüchen auf Schadensersatz aus §§ 116, 93 Abs. 2 AktG, die von der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates geltend gemacht werden, können am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) geltend gemacht werden. Das ist der Ort des Sitzes der Gesellschaft (OLG München, Beschluss vom 21.12.2016 - 34 AR 135/16).
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Eine Gesellschaft, die als persönlich haftende Gesellschafterin bei einer KG in das Handelsregister eingetragen ist, tatsächlich diese Gesellschafterposition aber nicht mehr innehat, ist nicht berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu bewirken. § 121 Abs. 2 S. 2 AktG gilt insoweit nicht entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorstand zur Einberufung einer Hauptversammlung berechtigt, wenn er abberufen, aber gleichwohl noch im Handelsregister eingetragen ist (BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15).
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Eine Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages den vereinbarten Kaufpreis für Geschäftsanteile gezahlt hat und dabei beide Parteien davon ausgingen, dass es sich um einen angemessenen Kaufpreis handelt. Stellt sich später heraus, dass die übertragenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos waren, so wird aus der Zahlung dadurch keine unentgeltliche Leistung (BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15).
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Wird ein Unternehmen, bei dem ein sog. Haustarifvertrag gilt, nach § 20 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, so gilt der Haustarifvertrag grundsätzlich bei dem aufnehmenden Unternehmen fort. Der aufnehmende Rechtsträger wird damit tarifgebunden im Sinne des § 3 TVG, so dass der Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer gilt, die bereits vor der Verschmelzung bei der aufnehmenden Unternehmen beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 15.06.2016 - 4 AZR 805/14). Diese Folgen treten nicht ein, wenn die Parteien des Haustarifvertrages dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Arbeitnehmer des übertragenden Unternehmens beschränkt haben.
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Bei der Feststellung, ob die Vergütung eines Arbeitnehmers den Anforderungen des Mindestlohngesetzes entspricht, sind sämtlich Vergütungen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zahlt. Dementsprechend sind auch z.B. sog. Wechselschichtzulagen, Leistungszulagen o.ä. bei der Ermittlung des gezahlten Stundenlohnes zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16).
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