Die Gesellschafterliste muss auch den prozentualen Anteil der von einem Gesellschafter gehaltenen Beteiligung angeben. Dabei genügt die Angaben “<1%” diesen Anforderungen nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2017 - 12 W 1866/17).
Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder
Hannover / Hildesheim
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